ARBEITSLOSENGELD II (HARTZ IV)

Wer Hartz IV beantragen muss, hat in der Regel schon eine ganze Menge Probleme - mit dem Antrag auf Hartz IV kommen meistens noch Weitere hinzu.

HARTZ IV UND RECHTSANWÄLTE

Das SGB II, das Gesetz, welches die Regelungen über Hartz IV beinhaltet, ist handwerklich schon eine ziemliche Katastrophe. Hinzu kommt dann leider auch eine mitunter sehr spezielle Handhabung des Gesetzes durch manche Jobcenter.

Das Resultat: Die allermeisten Klagen gegen Bescheide auf dem Gebiet des Arbeitslosengeldes II sind erfolgreich!

Als Anwalt kann ich Sie sowohl außergerichtlich (Beratung, Durchführung von Widerspruchsverfahren) als auch im gerichtlichen Verfahren (Klage, Antrag auf einstweilige Anordnung) beim Sozialgericht gegen das Jobcenter vertreten.

Im Gegensatz zu vielen anderen Anwaltskanzleien vertreten wir auch Hartz IV-Bezieher.

Zu den Kosten: Für eine Beratung und auch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens können Sie gegebenenfalls beim zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Beratungshilfeschein erhalten. Die Beratung ist dann für Sie - abgesehen von einer Selbstbeteiligung in Höhe von 15 €, die vor der Beratung in bar zu entrichten ist - kostenlos.

Bei der Beantragung von Beratungshilfe gibt es mitunter Probleme durch übermotivierte Rechtspfleger, welche die Auffassung haben, dass man Bezieher von Arbeitslosengeld II im Interesse der Staatskasse möglichst abwimmeln sollte. Häufig kommt als Begründung für die Ablehnung eines Antrags auf Beratungshilfe der überaus geistreiche Vorschlag, man solle sich zur Klärung der Probleme doch bitte zunächst einmal selbst direkt wieder an die Behörde - also ausgerechnet an das Jobcenter - wenden.

Der Ratschlag, sich wegen der Beurteilung der Rechtslage an den Gegner zu wenden, war noch nie sonderlich sinnvoll und zielführend, auch das Bundesverfassungsgericht zeigt sich hiervon nicht sonderlich überzeugt und hat daher bereits durch Beschluss vom 11.05.2009 entschieden, dass es dem Ratsuchenden nicht zugemutet werden kann, Rat bei ein und derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung überprüft bzw. angegriffen werden soll.

Sie sollten also gegebenenfalls hartnäckig bleiben und den widerspenstigen Rechtspfleger auf diese Entscheidung hinweisen - ggf. auch auf die Möglichkeit, Dienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Direktor des Amtsgerichts einzulegen.

Für das Verfahren vor dem Sozialgericht kann Prozeßkostenhilfe beantragt werden.

HARTZ IV - ÜBERLBENSTRAINING: TIPPS VOM ANWALT

Bescheide und Schreiben vom Jobcenter aufbewahren und archivieren

Der Hartz IV - Bezug ist außerordentlich papierintensiv, d.h. es fallen einen Menge Schreiben, insbesondere auch Leistungsbescheide, Ablehnungsbescheide, Bescheide über Eingliederungsvereinbarungen und leider auch Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide an.

Als Leistungsempfänger werden Sie relativ schnell über einen Berg von Papier verfügen und sowohl im eigenen Interesse als auch im Interesse Ihres Rechtsanwaltes, der Ihnen im Verfahren mit dem Jobcenter helfen soll, sollten Sie daher wirklich für eine vollständige und geordnete Sammlung der Korrespondenz Sorge tragen.

Es kommt immer wieder vor, dass die Jobcenter in einzelnen Leistungsangelegenheiten den Überblick verlieren – der Leistungsempfänger selbst sollte schon im eigenen Interesse immer darauf bedacht sein, zumindest selbst den Überblick zu behalten. Vollständige Unterlagen gehören dazu.

Der dringende Ratschlag also: Bewahren Sie die gesamte Korrespondenz geordnet und chronologisch abgeheftet vollständig auf.

Sie können nie ausschließen, dass Sie gegebenenfalls Monate oder Jahre später doch noch mit einem Aufhebungs- oder Rückforderungsbescheid betreffend Harz IV- Leistungen konfrontiert werden.

Das dicke Ende kommt meistens am Schluss: Die Rechtsmittelbelehrung gilt wirklich

Jeder Bescheid vom Jobcenter enthält eine Rechtsmittelbelehrung, meistens ist diese ganz am Ende des Bescheides abgedruckt. Aus diesem Grunde wird sie auch schon mal übersehen.

Sie sollten Schreiben vom Jobcenter auf jeden Fall ganz durchlesen und prüfen, ob eine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist. Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs oder Erhebung einer Klage beträgt einen Monat. Dieser geht erfahrungsgemäß schnell vorüber und es ist nicht wirklich klug, solche Schreiben erst einmal mit der Absicht, dieses erst später zu prüfen, zunächst einmal wegzulegen. Meistens stößt man dann auf diese Schreiben erst dann wieder, wenn die Frist schon abgelaufen ist.

Ist eine solche enthalten, muss überlegt werden, ob der Bescheid in Ordnung ist oder ob dagegen Widerspruch oder Klage einzureichen ist. Gegebenenfalls wäre auch ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht zu stellen.

Auf jeden Fall sollten Sie jedes Schreiben nach irgendwelchen Fristen kontrollieren. Es ist immer wieder ärgerlich, wenn solche Dinge übersehen werden. Man kann das zwar als Anwalt meistens dann reparieren, das ganze Prozedere ist aber in aller Regel ziemlich zeitintensiv und aufwendig.

Dranbleiben! Ein Widerspruch alleine reicht nicht!

Hartz IV wird immer für einen bestimmten Bewilligungszeitraum bewilligt, entweder sechs oder neuerdings auch zwölf Monate.

Wenn Sie gegen einen entsprechenden Bescheid, der diesen Bewilligungszeitraum betrifft, Widerspruch einlegen, etwa weil zu wenig Hilfe zum Lebensunterhalt oder zu wenig Kosten der Unterkunft bewilligt wurden, wirkt dieser Widerspruch dann nur gegen diesen einen Bescheid und betrifft nur diesen einen im Bescheid genannten Bewilligungszeitraum.

In der Regel ist es ja so, dass durch die schleppende Bearbeitung durch die Jobcenter und die nicht gerade schnellen Verfahren vor dem Sozialgericht das Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid oder die Klage gegen diesen Bescheid immer noch laufen, wenn schon der neue Bewilligungszeitraum angebrochen ist und hierfür auch schon ein neuer Bewilligungsbescheid ergangen ist.

Gegen diesen neuen Bewilligungsbescheid muss daher ebenfalls Widerspruch eingelegt werden und gegebenenfalls auch wiederum vor dem Sozialgericht geklagt werden.

Der ursprüngliche Widerspruch und die alte Klage betreffend nämlich nur den alten Bescheid, nicht aber den Neuen!

Wenn Sie da nicht aufpassen, laufen Sie Gefahr, die alte Sache zwar zu gewinnen, haben dann aber mittlerweile bestandskräftige neue Bescheide betreffend den anschließenden Bewilligungszeitraum auf dem Tisch, die wieder den gleichen Fehler aufweisen! Der positive Ausgang des alten Verfahrens gegen den alten Bescheid wirkt nicht automatisch auch auf die neuen Bescheide!

HARTZ IV - typische Probleme

Die typischen "Problemfelder" bei ALG II (Hartz IV) - naturgemäß ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
  • Antrag auf Hartz IV wurde abgelehnt
  • Das Jobcenter fordert Leistungen zurück (Rückforderung von Leistungen)
  • Sanktion verhängt
  • Selbstständige und SGB II
  • Kosten der Unterkunft sind angeblich zu hoch, daher wird Ihre Miete nicht in voller Höhe übernommen
  • Umzug, Kaution und Kosten der Auszugsrenovierung
  • Jobcenter will Nebenkosten-Nachzahlung nicht übernehmen
  • Jobcenter will Nebenkosten-Rückzahlung mit Leistungsanspruch verrechnen
  • Jobcenter will zum x-ten Mal dieselben Unterlagen, die aber bereits eingereicht wurden
  • Jobcenter reagiert auf Anschreiben / Eingaben nicht bzw. erlässt Bescheide nur mit erheblicher Verzögerung
  • Wohngemeinschaft / Bedarfsgemeinschaft
  • Sonderbedarfe
  • Anrechnung von Einkünften / Zuwendungen / Darlehen
  • Übernahme von Kosten der Krankenversicherung, insbesondere privaten Krankenversicherung
  • KOSTEN DER UNTERKUNFT KdU

    in überaus streitintensives Feld bei dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) sind die Kosten der Unterkunft.

    Problempunkte können unter anderem sein

    die Größe der Wohnung
    die Höhe der Miete (Kaltmiete)
    die Höhe der anfallenden Nebenkosten
    Nebenkostennachzahlungen

    Wer erstmals Leistungen nach dem SGB II beantragen muß wird in aller Regel mit Schreiben der Leistungsträger konfrontiert, wonach die Höhe der Kosten der Unterkunft zu hoch seien und daher in der aktuellen Höhe nur noch für einen kurzen Übergangszeitraum übernommen werden könnten. Argumentiert wird hierbei sowohl mit der Größe der bisherigen Wohnung als auch der Höhe der Miete.

    Ob tatsächlich die bisherige Wohnung zu groß oder zu teuer ist, sollte stets kritisch hinterfragt werden. Hier werden sehr viele Fehler gemacht. Die behördlichen Vorstellungen über die Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum sind außerdem mitunter ohnehin nicht nachvollziehbar. Im Einzelfall kann ein Umzugsverlangen aus persönlichen (auch gesundheitlichen) Gründen unzulässig sein. Im Zweifel sollte gegen entsprechende Bescheide rechtzeitig Widerspruch eingelegt und letztlich auch Klage zum Sozialgericht eingereicht werden. Ein Fachanwalt für Sozialrecht ist hier der richtige Ansprechpartner.

    Die Vorstellungen der Jobcenter
    über angemessenen Wohnraum
    sind manchmal sehr eigenwillig ...

    Hartz IV und Eigentumswohnung / eigenes Haus

    Auch wer eine Eigentumnswohnung bewohnt oder ein eigenes Haus besitzt und darin wohnt, kann Hartz IV beziehen.

    Probleme kann es geben, wenn Wohnung oder Haus quadratmetermäßig größer ist als die Wohnfläche, die nach Harz IV - Grundsätzen bei einem Mietverhältnis angemessen wäre.

    Der Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines selbst bewohnten Hausgrundstückes darf im Grunde nicht schlechter gestellt werden als der Mieter einer Wohnung. Daraus folgt, dass etwa auch auf dem Eigentum ruhenden Belastungen (z. B. Schuldzinsen für Kredite aus der Anschaffung der Immobilie) ggf. vom Jobcenter übernommen werden müssen.

    Die Jobcenter vergessen ganz gerne, nach vorhandenen Belastungen zu fragen mit der Folge, dass Bezieher von Hartz 4 in dieser Situation dann zu niedrige Kosten der Unterkunft zuerkannt erhalten. Es ratsam, entsprechende Bescheide vom Fachanwalt für Sozialrecht prüfen zu lassen oder - besser - sich vor Antragstellung vom Fachanwalt beraten zu lassen.

    BEDARFSGEMEINSCHAFT

    Wer gehört alles zur Bedarfsgemeinschaft? Einkünfte und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet.

    Leistungen (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) gibt es nur dann, wenn die Bedarfsgemeinschaft insgesamt nach der Zusammenrechnung noch unterhalb der Regelsätze liegt.

    Die Jobcenter neigen dazu, vorschnell jeden Mitbewohner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen - jedenfalls wenn er über Einkünfte / Vermögen verfügt.

    HARTZ IV und SCHWERBEHINDERUNG

    Schwerbehinderte mit Merkzeichen G müssen, wenn diese für die Freifahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln (statt der KFZ-Steuerermäßigung) optiert haben, für die dafür erforderliche Wertmarke im Schwerbehindertenausweis jährlich 72 € zahlen.

    Schwerbehinderte Hartz IV - Bezieher mit Merkzeichen G erhalten diese Wertmarke kostenfrei.

    Auch für Hartz IV -Bezieher ist es daher sinnvoll, gesundheitliche Beeinträchtigungen - insbesondere bei Einschränkungen des Gehvermögens, gegenüber dem Versorgungsamt geltend zu machen.

    HARTZ IV und AUFFORDERUNG zum RENTENANTRAG durch JOBCENTER

    ltere Leistungsbezieher erhalten häufig vom Jobcenter der Aufforderung, einen Antrag auf Rente beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, und sei es auch eine vorzeitige Rente unter Inkaufnahme von (lebenslänglichen) Abschlägen.

    Entgegen der Handhabung vieler Jobcenter setzt eine solche Aufforderung die Prüfung voraus, ob eine solche Vorgehensweise dem Leistungsempfänger wegen der drohenden lebenslänglichen Rentenabschläge überhaupt zumutbar ist. Diese Prüfung wird häufig nicht vorgenommen und stattdessen schon deshalb routinemäßig zur Stellung eines Rentenantrages aufgefordert, weil der Betreffende vom Alter her möglicherweise rentenberechtigt sein könnte.

    Diese Vorgehensweise ist klar rechtswidrig. Schon vor dem Hintergrund der möglichen Verluste bei der Rente wenn Sie diese tatsächlich vorschnell beantragen sollten Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht zu Rate ziehen, sobald Sie ein entsprechendes Aufforderungsschreiben erhalten